Inkassohilfe

Unsere Fachstelle ist im Rahmen eines Leistungsauftrages für folgende Einwohnergemeinden tätig:

Alberswil, Altbüron, Altishofen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Hasle LU, Hergiswil LU, Luthern, Nebikon, Pfaffnau, Roggliswil, Romoos, Rickenbach LU, Schüpfheim, Schötz, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell LU.

Haben Sie Ihren gesetzlichen Wohnsitz in einer der oben erwähnten Gemeinden, dann melden Sie sich bei uns.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und informieren Sie über das weitere Vorgehen.

Unterhaltsberechtigte Kinder und Erwachsene haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche, die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind, sobald der Unterhaltsbeitrag nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt wird (§ 43 SHG).

Der Anspruch auf Inkassohilfe besteht auch für Kinder- und Ausbildungszulagen.

Die Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich an den Kosten für die Leistungen der Fachstelle zu beteiligen.

Kosten für Leistungen Dritter (Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten) werden vom Gemeinwesen bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden diese der berechtigten Person vom Gemeinwesen auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt (§ 43b SHG).

Folgende Angaben und Unterlagen werden benötigt:

  • Gesuch um Inkassohilfe
  • Inkassovollmacht
  • Unterhaltstitel
  • die Adresse der unterhaltspflichtigen Person
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge

Die Fachstelle stellt die Inkassohilfe in folgenden Fällen ein:

  • Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
  • Rückzug des Inkassohilfegesuchs durch die berechtigte Person
  • Wechsel des Wohnsitzes der berechtigten Person, wenn dies eine Änderung der Zuständigkeit für die Inkassohilfe zur Folge hat

Die Fachstelle kann die Inkassohilfe einstellen wenn:

  • die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt
  • die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, in jedem Fall aber ein Jahr nach dem letzten erfolglosen Inkassoversuch
  • die verpflichtete Person sei einem Jahr regelmässig und vollständig ihrer Unterhaltspflicht nachkommt