Alimentenbevorschussung
Unsere Fachstelle ist im Rahmen eines Leistungsauftrages für folgende Einwohnergemeinden tätig:
Alberswil, Altbüron, Altishofen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Grossdietwil, Hasle LU, Hergiswil LU, Luthern, Nebikon, Pfaffnau, Roggliswil, Romoos, Rickenbach LU, Schüpfheim, Schötz, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell LU.
Haben Sie Ihren gesetzlichen Wohnsitz in einer der oben erwähnten Gemeinden, dann melden Sie sich bei uns.
Wir helfen Ihnen gerne weiter und informieren Sie über das weitere Vorgehen.
Anspruch auf Bevorschussung
Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (§ 44 SHG).
Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (§ 28 SHV) und richtet sich an massgebende Einkommensgrenzen (§ 29 SHV).
Keine Bevorschussung
- Unterhalt für Ehegatten / Ehegattin usw.
- Kinder- und Ausbildungszulagen
- Der Kinderunterhaltsanteil, welcher über dem Maximalbetrag der Bevorschussung liegt
Umfang der Bevorschussung
Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Kinderunterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente (CHF 980.00/ Jahr 2023) gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen (§ 46 SHG).
Beantragung der Bevorschussung
Folgende Angaben und Unterlagen werden für sämtliche im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen benötigt:
- Gesuch um Bevorschussung
- Unterhaltstitel
- Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
- letzte rechtskräftige Steuerveranlagung
- Doppel der letzten Steuererklärung
- aktuelle Lohnabrechnungen
- Abrechnungen Taggelder oder Rentenverfügungen
- Krankenkassenpolicen (KVG)
- Abrechnung der Prämienverbilligung der Ausgleichskasse
- Vermögensnachweise (auch von Kindern)
- Nachweise der Selbstvorsorge (Säule 3a)
- Weitere relevante Unterlagen, welche mit der Steuererklärung eingereicht werden
Beginn der Bevorschussung
Bevorschusst werden Kinderunterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons hat noch die bisher zuständige Einwohnergemeinde den Unterhaltsbeitrag zu bevorschussen, der für den darauf folgenden Monat geschuldet ist (§ 44 SHG).
Dauer der Bevorschussung
Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens einem Jahr bevorschusst. Vor Ablauf der Dauer hat die Fachstelle zu prüfen, ob die Bevorschussung anzupassen ist.
Die Bevorschussung endet mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.