Inkassohilfe

Unsere Fachstelle ist im Rahmen eines Leistungsauftrages für folgende Einwohnergemeinden tätig:

Alberswil, Altbüron, Altishofen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Grossdietwil, Hasle LU, Hergiswil LU, Luthern, Nebikon, Pfaffnau, Roggliswil, Romoos, Rickenbach LU, Schüpfheim, Schötz, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell LU.

Haben Sie Ihren gesetzlichen Wohnsitz in einer der oben erwähnten Gemeinden, dann melden Sie sich bei uns.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und informieren Sie über das weitere Vorgehen.

Unterhaltsberechtigte Kinder und Erwachsene haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche, die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind, sobald der Unterhaltsbeitrag nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt wird (§ 43 SHG).

Der Anspruch auf Inkassohilfe besteht auch für Kinder- und Ausbildungszulagen.

Die Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich an den Kosten für die Leistungen der Fachstelle zu beteiligen.

Kosten für Leistungen Dritter (Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten) werden vom Gemeinwesen bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden diese der berechtigten Person vom Gemeinwesen auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt (§ 43b SHG).

Folgende Angaben und Unterlagen werden benötigt:

  • Gesuch um Inkassohilfe
  • Inkassovollmacht
  • Unterhaltstitel
  • die Adresse der unterhaltspflichtigen Person
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge

Die Fachstelle stellt die Inkassohilfe in folgenden Fällen ein:

  • Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
  • Rückzug des Inkassohilfegesuchs durch die berechtigte Person
  • Wechsel des Wohnsitzes der berechtigten Person, wenn dies eine Änderung der Zuständigkeit für die Inkassohilfe zur Folge hat

Die Fachstelle kann die Inkassohilfe einstellen wenn:

  • die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt
  • die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, in jedem Fall aber ein Jahr nach dem letzten erfolglosen Inkassoversuch
  • die verpflichtete Person sei einem Jahr regelmässig und vollständig ihrer Unterhaltspflicht nachkommt

Alimentenbevorschussung

Unsere Fachstelle ist im Rahmen eines Leistungsauftrages für folgende Einwohnergemeinden tätig:

Alberswil, Altbüron, Altishofen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Grossdietwil, Hasle LU, Hergiswil LU, Luthern, Nebikon, Pfaffnau, Roggliswil, Romoos, Rickenbach LU, Schüpfheim, Schötz, Ufhusen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell LU.

Haben Sie Ihren gesetzlichen Wohnsitz in einer der oben erwähnten Gemeinden, dann melden Sie sich bei uns.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und informieren Sie über das weitere Vorgehen.

Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (§ 44 SHG).

Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (§ 28 SHV) und richtet sich an massgebende Einkommensgrenzen (§ 29 SHV).

  • Unterhalt für Ehegatten / Ehegattin usw.
  • Kinder- und Ausbildungszulagen
  • Der Kinderunterhaltsanteil, welcher über dem Maximalbetrag der Bevorschussung liegt

Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Kinderunterhaltsbeitrag. Die Bevorschussung darf den Betrag der maximalen Waisenrente (CHF 980.00/ Jahr 2023) gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen (§ 46 SHG).

Folgende Angaben und Unterlagen werden für sämtliche im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen benötigt:

  • Gesuch um Bevorschussung
  • Unterhaltstitel
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
  • letzte rechtskräftige Steuerveranlagung
  • Doppel der letzten Steuererklärung
  • aktuelle Lohnabrechnungen
  • Abrechnungen Taggelder oder Rentenverfügungen
  • Krankenkassenpolicen (KVG)
  • Abrechnung der Prämienverbilligung der Ausgleichskasse
  • Vermögensnachweise (auch von Kindern)
  • Nachweise der Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Weitere relevante Unterlagen, welche mit der Steuererklärung eingereicht werden

Bevorschusst werden Kinderunterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons hat noch die bisher zuständige Einwohnergemeinde den Unterhaltsbeitrag zu bevorschussen, der für den darauf folgenden Monat geschuldet ist (§ 44 SHG).

Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils während längstens einem Jahr bevorschusst. Vor Ablauf der Dauer hat die Fachstelle zu prüfen, ob die Bevorschussung anzupassen ist.

Die Bevorschussung endet mit der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes. Vorbehalten bleibt Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Das Dienstleistungsangebot unserer Fachstelle

Inkassohilfe für laufende Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen

Kontaktaufnahme mit der verpflichteten Person

Mahnung der verpflichteten Person

Entgegennahme und Überwachung der Zahlungen der verpflichteten Person

Anpassung der laufenden Unterhaltsbeiträge an den Landesindex der Konsumenpreise

Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung einer allfälligen Indexierung

Einleitung der Betreibung

Eingabe der gerichtlichen Schuldneranweisung

Eingabe von Arrest oder Sicherstellung

Lokaliserung der verpflichteten Person, soweit dies ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist

Einreichung eines Auslandinkasso, wenn der Schuldner im Ausland wohnt

Einreichung des Gesuchs um Drittauszahlung der Familienzulagen (Art. 9 des Familienzulagengesetzes vom 24.03.2006)

Beratung von volljährigen Kindern, wie allenfalls ein vollstreckbarer Entscheid über die Mündigkeit erwirkt werden kann

Inkassohilfe für rückständige Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen

Eingabe eines Strafantrages wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Beratung wann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden kann

Meldungen an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der verpflichteten Person bei Verzug

Für wen sind wir tätig?

Wir sind sowohl für Einwohnergemeinden wie auch für Privatpersonen auf Mandatsbasis tätig.

Kontaktieren Sie uns. Wir unterbreiten Ihnen gerne eine unverbindliche Offerte.

Verlustscheinbewirtschaftung

Sie haben aus erfolglosen Pfändungen Verlustscheine erwirkt und sind sich nicht sicher, ob eine neue Betreibung Sinn macht?

Da ein Verlustschein nach 20 Jahren verjährt, ist es äusserst wichtig in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob sich die finanzielle Situation des Schuldners verbessert hat. Gerne übernehmen wir dies für Sie.

Kontaktieren Sie uns. Wir unterbreiten Ihnen gerne eine unverbindliche Offerte.

Wie gehen wir vor

Wir arbeiten auf Mandatsbasis. Die Verlustscheine werden von uns nicht aufgekauft.

Wir suchen im persönlichen Kontakt mit dem Schuldner nachhaltige Lösungen zur Rückzahlung der offenen Beträge.

Was bieten wir an

Wir bieten Kurz- oder Langzeitmandate an.

Ein Kurzmandat beinhaltet die Abklärung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners. Sie können danach allfällige Inkassomassnahmen selber vornehmen oder zum Langzeitmandat wechseln.

Das Langzeitmandat beinhaltet eine systematische Bewirtschaftung der Verlustscheine, bis der geschuldete Betrag vollumfänglich eingebracht werden kann.

Das dürfen Sie von uns erwarten

Persönliche Kontaktaufnahme mit dem Schuldner

Abklärung von Wohnort und Arbeitssituation des Schuldners

Erbschaftsanfrage bei Todesfall

Überwachung der Zahlungseingänge

Erneute Betreibung der Verlustscheinforderung

Abklärung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners

Bonitätsprüfung und Einholung von Betreibungsauskünften

Vereinbarung von Ratenplänen

Forderungseingabe bei Konkurs

Wichtige Unterlagen

Gesuch um
Alimentenhilfe

Gesuch um Alimentenhilfe
für volljährige Kinder

Merkblatt Alimentenhilfe
für unterhaltspflichtige
Personen

Überprüfung der Anspruchsberechtigung
auf Bevorschussung

Überprüfung der Anspruchsberechtigung
auf Bevorschussung
für volljährige Kinder

Merkblatt Alimentenhilfe
für unterhaltsberechtigte
Personen

Sozialhilfeverordnung
Kanton Luzern

Sozialhilfegesetz
Kanton Luzern

Inkassohilfeverordnung
Bund

Hilfreiche Adressen

Familienzulagen Kanton Luzern

KESB Kanton Luzern

Gerichte Kanton Luzern

Frauenzentrale Luzern

Sozialberatungs-Zentren Kanton Luzern

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe

Landesindex der Konsumentenpreise

Bundesamt für Justiz – Auslandinkasso

Das Team unserer Fachstelle

Isabella Kurmann

Geschäftsführung,
Alimentenfachfrau CAS

Marta Brülhart

Sachbearbeitung

Melissa Durdek

Praktikantin